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E-Rechnung für Gärtner

Ratgeber E-Rechnung · für Gärtner

Die E-Rechnungspflicht betrifft auch Gärtner. Wenn du im Garten- und Landschaftsbau mit anderen Unternehmen abrechnest – etwa Pflegeaufträge von Firmen und Kommunen – musst du dich auf die elektronische Rechnung einstellen. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, was für Gärtner gilt und wie du es ohne teures Abo umsetzt.

2025Alle B2B-Betriebe müssen E-Rechnungen empfangen können.
2027Betriebe über 800.000 € Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen ausstellen.
2028Alle B2B-Betriebe stellen aus – Kleinunternehmer bleiben ausgenommen.

Was bedeutet die E-Rechnungspflicht für Gärtner?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung im strukturierten Datenformat (XRechnung oder ZUGFeRD) nach der EU-Norm EN 16931 – kein einfaches PDF und kein Scan. Im B2B-Bereich läuft die Pflicht stufenweise an. Für Gärtner heißt das konkret:

Rechnungen an Privatkunden (B2C) sind nicht betroffen. Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind vom Ausstellen befreit (§ 34a UStDV), müssen aber empfangen können. Ebenfalls ausgenommen sind umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8–29 UStG (z. B. Heilbehandlungen, bestimmte Unterrichtsleistungen).

So stellst du als Gärtner unkompliziert um

E-Rechnungen erstellen – ohne Abo

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Häufige Fragen (Gärtner)

Reicht ein PDF per E-Mail?
Im B2B nur noch in der Übergangszeit und mit Zustimmung. Ein ZUGFeRD-PDF mit Datenkern ist dagegen eine echte E-Rechnung – allerdings erst ab Profil BASIC bzw. EN 16931 (die Profile MINIMUM und BASIC WL genügen nicht).
Muss ich als Gärtner sofort ausstellen?
Empfangen ja, ausstellen je nach Umsatz ab 2027 bzw. spätestens 2028. Viele stellen früher freiwillig um, weil Geschäftskunden es wünschen.
Brauche ich teure Software?
Nein. Zum Empfangen reicht oft ein Postfach, zum Ausstellen ein schlankes Einmalkauf-Tool.

Allgemeine Infos, keine Steuerberatung. Im Zweifel Steuerberater fragen.

E-Rechnung

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